Bezüglich der Parzelle Nr. J.________ teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung vom 11. Juni 2008 mit, das Abstellen von nicht immatrikulierten Fahrzeugen sowie die Lagerung von Elektrogeräten sei zonenwidrig und verlangte bis am 11. Juli 2008 die Räumung des Lagerplatzes. Mit einem separaten Schreiben gleichen Datums informierte die Gemeinde den Beschwerdeführer, dass eine Umzonung des Grundstückes in eine Wohnzone zur Zeit nicht möglich sei. Aufgrund eines Baugesuchs mit detaillierter Angabe der geplanten Nutzungsänderung könnte eine befristete Nutzungsänderung geprüft werden.