a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder besondere Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt. Zudem haben sie die Ungereimtheiten nicht zu vertreten. Deshalb gelten sie auch nicht als unterliegende Partei. Ihnen können deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die unterliegende Vorinstanz ist grundsätzlich kostenpflichtig.