Im Übrigen hielt die BVD bereits in ihrem Entscheid vom 14. April 2020 (E. 2.d) fest, dass die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden aufgrund der Unterlagen nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheine. Die Kosten des Baupolizeiverfahrens können deshalb nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet. 3. Kosten