Die Gemeinde auferlegte ihnen deshalb zu Recht keine Verfahrenskosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die fraglichen Kosten ohne Weiteres den Beschwerdeführenden als Anzeigende auferlegt werden können. Es ist nicht im prozessrechtlichen Sinn mutwillig, wenn die Beschwerdeführenden die Missachtung von Auflagen anzeigten und eine baupolizeiliche Überprüfung der Einhaltung der Brandschutzauflagen verlangten. Im Übrigen hielt die BVD bereits in ihrem Entscheid vom 14. April 2020 (E. 2.d) fest, dass die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden aufgrund der Unterlagen nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheine.