zur unangefochten gebliebenen Feststellung gelangte, die Brandschutzvorschriften seien eingehalten, der Brandschutz sei gewährleistet und es seien keine Wiederherstellungsmassnahmen notwendig, lagen in dieser Hinsicht doch verschiedene Unklarheiten und Widersprüche vor, die einer Klärung bedurften. Mangels baurechtswidrigem Zustand konnten weder die Bauherrschaft noch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als Verursacherinnen und Verursacher des Baupolizeiverfahrens gelten, zumal sie die Ungereimtheiten nicht zu vertreten hatten. Die Gemeinde auferlegte ihnen deshalb zu Recht keine Verfahrenskosten.