Dass die erforderlichen Abklärungen wie verlangt vor Baubeginn mit der Feuerwehr vorgenommen wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass es mehrerer Fahrversuche der Feuerwehr bedurfte, bis der ungehinderte Zugang bejaht werden konnte. Auch wenn die Gemeinde aufgrund einer vertieften Prüfung der Anzeige schlussendlich