Die Gemeinde führt demgegenüber in ihrer Beschwerdevernehmlassung aus, gemäss ihrem Gebührentarif gelte für baupolizeiliche Massnahmen eine Aufwandgebühr. Die Verfahrenskosten würden Gebühren und Auslagen umfassen, die nach dem Entscheid der BVD vom 14. April 2020 angefallen seien. Die Kostentragungspflicht ergebe sich aus dem Verursacherprinzip. Spätestens seit der Verfügung vom 20. September 2019 hätte den Beschwerdeführenden bewusst sein müssen, dass es keine baupolizeilichen Beanstandungen gab. Das Baupolizeiverfahren sei aufgrund der Baupolizeianzeige der Beschwerdeführenden eingeleitet worden. Sie gälten somit als Verursacher der im Baupolizeiverfahren verursachten Kosten.