Somit sei die Gemeinde vor der BVD unterlegen. Hinzu komme, dass es der Baupolizeibehörde obliege, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten. Einsprechenden könnten Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie diese durch eine offensichtlich unbegründete Einsprache verursacht hätten. Analoges müsse für Anzeigende gelten. Wie der Entscheid der BVD zeige, sei ihre Anzeige nicht offensichtlich unbegründet gewesen. Zudem sei für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich. Es sei unklar, auf welcher Basis die Gemeinde den Beschwerdeführenden Gebühren auferlege, und die Gebührenhöhe sei nicht nachvollziehbar.