c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden fechten lediglich Ziffer 3 der baupolizeilichen Verfügung an. Gegenstand des Verfahrens ist somit einzig die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden. Im Übrigen ist der Entscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. 2. Kostentragung im Baupolizeiverfahren