4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtet mit der Eingabe vom 19. Oktober 2020 auf einen formellen Antrag, macht aber geltend, die Kosten seien jedenfalls nicht ihr aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 2 – 46 haben sich nicht vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen