Mit dem vorliegend verfügten Benützungsverbot wird einzig die Wiederherstellung bezüglich der Betriebszeiten angeordnet. Die Auflage bezüglich geschlossenen Türen, Toren und Fenstern spielt damit im vorliegenden Verfahren keine Rolle. i) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und das Benützungsverbot zu bestätigen. Dieses gilt ab Rechtskraft dieses Entscheids, da die Unterlassung der Nutzung nach 22.00 Uhr sofort bzw. innert der Rechtsmittelfrist umsetzbar ist. 3. Kosten