Im vorinstanzlichen Verfahren war immer wieder von der Auflage die Rede, wonach Türen, Tore und Fenster während der Arbeiten geschlossen bleiben müssen. Gemäss Auflage des beco müssen alle Arbeiten im Gebäudeinnern ausgeführt werden und die Türen, Tore und Fenster an der nordöstlichen und nordwestlichen Seite während den Arbeiten geschlossen bleiben.24 Diese Auflage ist rechtskräftig. Die Einhaltung von Auflagen kann durch die Aufforderung, die Auflage zu erfüllen, erzwungen werden.25 Mit dem vorliegend verfügten Benützungsverbot wird einzig die Wiederherstellung bezüglich der Betriebszeiten angeordnet.