Zur Ausübung dieser Freizeitbeschäftigung sind die Betroffenen nicht auf das Arbeiten zur Nachtzeit angewiesen. Dagegen zieht die Anwohnerschaft aus der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einen erheblichen Gewinn an Wohnqualität. Insgesamt überwiegt der Nutzen der Allgemeinheit die für die Beschwerdeführer mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile.