Nicht entscheidend ist hier die Nachtruhe wie sie oftmals in Gemeindepolizeireglementen vorgesehen ist, da der Lärmschutz in Bezug auf Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG abschliessend durch das Bundesrecht geregelt wird.23 Eine Wohnnutzung wäre ebenfalls nicht zulässig, da nur Wohnungen für betriebsnotwendiges Personal zonenkonform sind (Art. 9 Abs. 2 GBR). h) Die Nutzung der Garage nach 22.00 Uhr ist folglich formell und materiell rechtswidrig. Der Schutz vor übermässigem Lärm bzw. die Nachtruhe sind wichtige öffentliche Interessen. Eine Wiederherstellung ist im vorliegenden Fall geeignet, die Nachtruhe zu gewährleisten. Durch das