Die im Bauentscheid vom 10. Mai 2012 aufgenommene Auflage, wonach Türen, Tore und Fenster an der nordöstlichen und nordwestlichen Seite während der Arbeiten geschlossen bleiben, begründete das beco jedoch mit der Nähe zu lärmempfindlichen Räumen.22 Aufgrund dieser Lärmempfindlichkeit und da es sich um eine hobbymässige Tätigkeit handelt, die nicht notwendigerweise in der Nacht ausgeführt werden muss, erscheint eine Nutzung nach 22.00 Uhr nicht bewilligungsfähig. Nicht entscheidend ist hier die Nachtruhe wie sie oftmals in Gemeindepolizeireglementen vorgesehen ist, da der Lärmschutz in Bezug auf Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG abschliessend durch das Bundesrecht geregelt wird.23