g) Die Nutzung der Garage nach 22.00 Uhr verstösst gegen die Baubewilligung und ist damit formell rechtswidrig. Die Beschwerdeführer haben trotz einer entsprechenden Aufforderung des Rechtsamts keine nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Nutzung eingereicht. Ob eine Nutzung nach 22.00 Uhr zulässig wäre, kann damit nicht in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Da vorliegend keine Bauten oder Anlagen beseitigt werden sollen, sollte eine Wiederherstellung ohne summarische Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erfolgen können.20