Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt, dass eine Wiederherstellungsverfügung nicht weiter gehen darf, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist. Mit der Wiederherstellungsverfügung ist dem Betroffenen daher Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Das Rechtsamt hat dies für die Vorinstanz nachgeholt. Weder die Beschwerdeführer noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben bis zum heutigen Zeitpunkt ein nachträgliches Baugesuch eingereicht.