f) Werden baubewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Vorkehren ohne Baubewilligung ausgeführt und können sie auch nicht nachträglich bewilligt werden bzw. verzichtet die Bauherrschaft auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, so ist darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 BauG).16 14 Vorakten Gemeinde, pag. 4 15 Vgl. Vorakten Gemeinde pag. 173, Verfügung der Gemeinde vom 28. April 2017, Ziffer 3.5, wonach Vertreter der Garagebetreiber dies mündlich bestätigt hätten 16 BVR 2000 S. 416 E. 3a.