b) Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung aus, es komme trotz mehrmaligen, wiederholten Verhandlungen und Interventionen der Baupolizeibehörde und des Regierungsstatthalteramtes regelmässig zu Beanstandungen aus der Nachbarschaft, zu denen Betreiber und Grundeigentümer keine Erklärung oder klärende Stellungnahme abgeben würden. Die bisherigen Massnahmen seien fruchtlos geblieben und weder Betreiber noch Grundeigentümer zeigten nachhaltige Anstrengungen um sicherzustellen, dass die Auflagen der Baubewilligung eingehalten würden. Dass keine schriftliche Reaktion auf die Androhung eines Benützungsverbots erfolgt sei, unterstreiche diese Feststellungen. Da vorangehende, mildere