Nachdem sich weder der Grundeigentümer noch die Beschwerdeführenden zum von der Gemeinde in Aussicht gestellten Benützungsverbot geäussert hatten, verfügte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid ein zeitlich beschränktes Benützungsverbot. Demnach dürfen die Räumlichkeiten sowie der Vorplatz des Garagenbetriebs in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr weder für Arbeiten noch für den Aufenthalt von Personen genutzt werden. Weiter verfügte sie, es seien sämtliche technische Geräte inklusive Beleuchtung während der obengenannten Zeiten auszuschalten.