Zudem sei über die Feiertage gearbeitet und über Neujahr die Garage mindestens eine Woche als Hotel benützt worden. Die Hauptarbeits- und Benützungszeiten seien ab ca. 17.30 Uhr bis spät in die Nacht sowie die Wochenenden ab ca. 10.00 Uhr bis meistens nach Mitternacht. Sie verlangten die Einhaltung der im Baubewilligungsverfahren bewilligten Zeiten bis maximal 22.00 Uhr sowie der Ruhe an Sonn- und allgemeinen Feiertagen. Nachdem sich weder der Grundeigentümer noch die Beschwerdeführenden zum von der Gemeinde in Aussicht gestellten Benützungsverbot geäussert hatten, verfügte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid ein zeitlich beschränktes Benützungsverbot.