5.3 Bei Widerhandlungen gegen das Benützungsverbot gemäss Punkt 5.1 und/oder Unterlassung der Informationspflicht gemäss Punkt 5.2 behält sich die Baupolizeibehörde Kappelen vor, gegen die betreffenden Personen Strafanzeige gemäss Art. 50 BauG [dessen Abs. 1 wird in der Fussnote zitiert] einzureichen. 5.4 Die Gebühren für diese Verfügung betragen Fr. 1'170.00 und werden dem Grundeigentümer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung Kappelen zu überweisen." 5.5 [Eröffnung an den Grundeigentümer, die Beschwerdeführer und die Anzeigenden] 5.6 [Rechtsmittelbelehrung]»