5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 gewährte die Gemeinde dem Grundeigentürmer, den Beschwerdeführern und den anzeigenden Nachbarn das rechtliche Gehör, da sie ein Benützungsverbot ab 22.00 Uhr bzw. bei offensichtlicher Missachtung weiterer Betriebsauflagen ein komplettes Benützungsverbot erwäge. Die Anzeigenden bat sie zudem um eine Stellungnahme, ob sich die Situation in der Zwischenzeit verändert habe. Diese reichten als einzige eine Stellungnahme ein. 6. Am 12. August 2020 verfügte die Gemeinde: