An der Instruktionsverhandlung vom 6. Februar 2019 hielten die Anzeigenden, der Grundeigentümer und die Beschwerdeführer fest, die am 25. August 2014 getroffenen Abmachungen seien nach wie vor verbindlich. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich, innerhalb der nächsten zehn Tage eine Liste mit den Kontaktdaten der Mieter und Untermieter zu erstellen, damit die Anzeigenden bei Nichteinhaltung der Auflagen die verantwortlichen Personen bzw. die Gemeinde kontaktieren könnten. Die Anzeigenden zogen ihre Anzeige nicht zurück.12