Sollte sich zeigen, dass der Grundeigentümer nicht in der Lage sei, wirkungsvoll für die Einhaltung der Baubewilligung zu sorgen und die Auflagen erwiesenermassen in erheblichen Masse überschritten würden, behalte sich die Baupolizeibehörde die Verfügung eines Benützungsverbots und – bei mutwilliger Missachtung – eine Strafanzeige vor. Sollten im Betrieb Arbeiten vorgenommen werden, über welche nicht in diesem Bauentscheid befunden wurde (regelmässige Motoreinstellung oder regelmässige resp. gewerbliche Karrosseriearbeiten), so habe der Grundeigentümer hierfür vorgängig ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.10