Baubewilligung vom 10. Mai 2012, konkretisiert in der Aktennotiz zur Teilbauabnahme vom 26. Februar (rece: Juni) 2012 sowie im Protokoll des Augenscheins vom 25. April 2014, durch die Betreiber der Garage eingehalten würden. Sollte sich zeigen, dass der Grundeigentümer nicht in der Lage sei, wirkungsvoll für die Einhaltung der Baubewilligung zu sorgen und die Auflagen erwiesenermassen in erheblichen Masse überschritten würden, behalte sich die Baupolizeibehörde die Verfügung eines Benützungsverbots und – bei mutwilliger Missachtung – eine Strafanzeige vor.