2. Nachbarn, deren Haus sich unmittelbar neben der Garage und ebenfalls in der Arbeitszone befindet, und die sich bereits im Baubewilligungsverfahren gegen die Bewilligung des bestehenden Betriebs gewehrt hatten, beschwerten sich ab dem 2. August 2012 zweimal schriftlich über den Betrieb an der I.________strasse 14, insbesondere darüber, dass Arbeiten nach 22.00 Uhr und bei offenem Fenster bzw. offener Eingangstüre und Oblichtfenster ausgeführt würden.5 Die Gemeinde ermahnte jeweils die «Betriebsverantwortlichen», darunter auch die heutigen Beschwerdeführer, die geltenden Auflagen (Arbeiten an Fahrzeugen nur im Innern und