Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG13). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Parteikosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG sind keine angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Frist zur Entfernung sämtlicher anderer bestehender Aussenantennenanlagen gemäss Ziffer 1.b der Verfügung der Gemeinde Bettenhausen vom 19. August 2020 wird neu angesetzt auf den 30. April 2021. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Bettenhausen vom 19. August 2020 bestätigt.