Bei der Ansetzung der 30-tägigen Frist zur Entfernung der Antennen hat die Gemeinde nicht näher definiert, ab wann diese zu laufen beginnt, ob ab Eröffnung oder ab Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung. Die BVD setzt die Frist daher neu bis 30. April 2021 an. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9a 11 Vgl. Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. Februar 2020, Ziff. 3.1,