d) Die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellungsfrist von 30 Tagen für die Entfernung der Antennen ist grosszügig bemessen. Die Entfernung aller Antennen sollte innerhalb eines Tages ohne Weiteres vorgenommen werden können. Die Frist von 30 Tagen gilt nicht für die angeordnete Einhaltung der Höhe der bewilligten Antennenanlage auf 12 m, sondern diese ist sofort umzusetzen. Eine sofortige Einhaltung ist umsetzbar und sinnvoll, da sie keinen weiteren Aufwand verursacht, ausser gegebenenfalls die Antenne runter zu kurbeln. Bauliche Massnahmen sind für die Umsetzung nicht erforderlich.