Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Dass er ausserdem die übrigen Antennen entfernen muss, hat der Beschwerdeführer gewusst, bevor ihm die Amateurfunk Antennenanlage bewilligt wurde. Dennoch hat er am Baugesuch festgehalten.12 Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich damit als zumutbar. Sie ist unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig und zu bestätigen.