c) Die Anordnungen, die Gesamthöhe der bewilligten Antennenanlage auf 12 m einzuhalten und alle übrigen Antennen zu entfernen, sind zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Die Entfernung der Antennen ist mit keinem übermässigen Aufwand verbunden und schnell erledigt. Die Einhaltung der Höhe von 12 m verursacht keinen Aufwand. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Antenne auf einer Höhe von 12 m zu benutzen; schliesslich hat er selbst diese Höhe im Baugesuch bzw. mit der dazugehörigen Fotomontage «Ansicht Süd» beantragt. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geltend.