Die einzuhaltende Höhe der Antennenanlage von 12 m gemäss Gesamtentscheid basiert auf dem Baugesuch des Beschwerdeführers mitsamt der durch ihn selbst erstellten Fotomontage «Ansicht Süd». Dass er ausserdem nach Realisierung der bewilligten Antennenanlage alle anderen Antennen zu entfernen hat, war ihm spätestens aufgrund des Gesamtentscheids ebenfalls bekannt. Dies geht unzweifelhaft aus der mit der Baubewilligung verknüpften Auflage sowie den Ausführungen im Gesamtentscheid hervor.11 Unter diesen Umständen gilt der Beschwerdeführer im baurechtlichen Sinn als bösgläubig, weshalb nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden kann.