c) Schliesslich geht die angefochtene Wiederherstellungsverfügung nicht über die Anordnungen im Gesamtentscheid hinaus. Die Vorinstanz hat daher zu Recht verfügt, dass die Amateurfunk Antennenanlage zu keinem Zeitpunkt 12 m übersteigen darf und der Beschwerdeführer sämtliche anderen bestehenden Aussenantennenanlagen zu entfernen hat. 3. Wiederherstellung