Die umstrittenen Antennen gemäss Ziff. 1.b der Wiederherstellungsverfügung stehen nicht auf dem erwähnten Sockel, sondern an anderen Orten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und gehören nicht zur bewilligten Anlage. Es ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob die umstrittenen Antennen bewilligungspflichtig wären oder nicht. Mit Gesamtentscheid vom 17. Februar 2020 wurde rechtskräftig entschieden, dass das Bauvorhaben aufgrund des Ortsbildes und Art. 17 BauV nur bewilligt werden kann, wenn sämtliche anderen Antennen entfernt werden bzw. auf dem Grundstück nur die bewilligte Antennenanlage stehen darf.