Soweit er geltend macht, die anderen Antennen seien nicht bewilligungspflichtig oder gehörten zur bewilligten Antennenanlage, kann ihm nicht gefolgt werden: Bewilligt ist eine einzige Anlage mit einem Mast auf einem Betonsockel an einem bestimmten Ort gemäss Situationsplan (Baugesuchsplan) vom 3. Oktober 2019, den der Beschwerdeführer zur Vervollständigung seines Baugesuchs eingereicht hat.