b) Der rechtskräftige Gesamtentscheid vom 17. Februar 2020 verpflichtete den Beschwerdeführer mittels Auflage, sämtliche anderen Antennen auf seiner Parzelle zu entfernen. Das Nichtentfernen dieser Antennen verstösst gegen die Auflage im Gesamtentscheid, was rechtswidrig ist. Es ist unbehelflich, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt. Soweit er geltend macht, die anderen Antennen seien nicht bewilligungspflichtig oder gehörten zur bewilligten Antennenanlage, kann ihm nicht gefolgt werden: