Bettenhausen, wo in der Dorfzone 2 die zulässige Fassadenhöhe 8 m beträgt, stark auffallen und nicht zu einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung führen. Eine über 12 m hohe Antenne ist daher rechtswidrig. Da die Höhe der Antennenanlage variabel ist und der Beschwerdeführer sich nicht immer an die mit Gesamtentscheid vom 17. Februar 2020 rechtskräftig bewilligte Maximalhöhe hielt, hat die Vorinstanz zu Recht in Ziff. 1.a der Wiederherstellungsverfügung ein Auskurbeln der Antennenanlage über 12 m untersagt.