Das Ausfahren der bewilligten Antenne über 12 m ist aber nicht bewilligt und damit formell rechtswidrig. Eine summarische Prüfung ergibt, dass eine höhere Antennenanlage auch materiell rechtswidrig ist: Die Fotodokumentation der Baukontrolle und die von Nachbarn gemachten Fotos4 zeigen eindrücklich, dass die Antennenanlage bei einer Höhe von 12 m zwar gut wahrnehmbar ist, sich aber aufgrund eines benachbarten hohen Baumes noch knapp ins Ortsbild integrieren kann. Ist die Antenne dagegen höher als bewilligt, überragt sie das Gebäude des Beschwerdeführers und den danebenstehenden Baum sowie auch die umliegenden Gebäude. Eine Antennenanlage über 12 m würde in einem kleinen ländlichen Dorf wie