Die durch die Gemeinde durchgeführte Messung der Teilstücke der Antennenanlage ergab eine Höhe von 29.45 m. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers kann die Anlage jedoch nur bis 24 m «ausgekurbelt» werden. Im Zeitpunkt der Kontrolle war sie jedenfalls deutlich höher als 12 m. Das Ausfahren der bewilligten Antenne über 12 m ist aber nicht bewilligt und damit formell rechtswidrig.