a) Bewilligt wurde laut Gesamtentscheid vom 17. Februar 2020 eine Amateurfunkanlage mit einer Gesamthöhe von 12 m. Diese Höhe ist in jedem Zeitpunkt einzuhalten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er halte die Gesamthöhe immer ein, und stellt damit sinngemäss die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit von Ziff. 1.a der Wiederherstellungsverfügung in Frage. Die Baukontrolle vom 30. Juni 2020 hat allerdings ergeben, dass die erstellte Anlage «ausgekurbelt» werden kann, d.h. sie ist in der Höhe variabel. Die durch die Gemeinde durchgeführte Messung der Teilstücke der Antennenanlage ergab eine Höhe von 29.45 m.