Auch die Swisscom deklariere ihre Antennenanlagen als eine Anlage, welche sich im Umkreis von 20 m befinde. Ausserdem habe jedermann das Recht, sich aus eigenen Quellen Informationen zu beschaffen und niemand könne ihm seine Hobbytätigkeit verunmöglichen oder verbieten. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen