Sie stellten ausserdem fest, dass es sich bei vier (von fünf) nicht entfernten Antennen um diejenigen handelt, die der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Januar 2020 auf der Fotomontage mit roter Farbe zur Entfernung durchgekreuzt bzw. markiert hat. Im Protokoll ist schliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer habe geäussert, er habe beim Balkon drei provisorisch montierte Antennen entfernt und die anderen vier Antennen wolle er nicht entfernen.