Dies ergab insgesamt eine Höhe von 29.45 m. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, die Gesamthöhe der vollständig ausgefahrenen Antennenanlage betrage maximal 24 m, weil die Teilstücke nicht vollständig ausgefahren werden können. Weiter fotografierten die Gemeindevertreter vor der Baukontrolle die bewilligte Antennenanlage (einschliesslich des Hauses des Beschwerdeführers) und hielten auf dem Foto die Anlagehöhe mit ca. 19 m fest. Die Gemeindevertreter haben bei ihrer Kontrolle ausserdem – neben der bewilligten Amateurfunk Antennenanlage – fünf Aussenantennenanlagen und zwei Satellitenschüsseln vorgefunden: