Ausserdem hielt das Regierungsstatthalteramt im Gesamtentscheid in Ziffer 3.1 fest, dass für die Ausführung der Höhe des Antennenmastes das eingereichte Baugesuch mit der Fotomontage «Ansicht Süd» massgebend und darauf die geplante Höhe von 12 m angegeben sei. Diese Angaben seien verbindlich und das Projekt sei gemäss den eingereichten Unterlagen auszuführen. Weiter sei nicht relevant, ob auf dem Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers wirklich alle auf seinem Grundstück bestehenden Antennen markiert seien. Für das Regierungsstatthalteramt sei klar, dass bei der Realisierung des vorliegenden Bauvorhabens alle bestehenden Aussenantennenanlagen entfernt werden müssen.