17 BauV1, wonach ein Gebäude nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufweisen dürfe, hänge die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens von der Entfernung der bestehenden Antennen des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob er bereit sei, die bestehenden Antennenanlagen zu entfernen. Er wurde ausserdem aufgefordert, auf einem Plan festzuhalten, welche Antennenanlagen in diesem Zeitpunkt bestehen. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)