Das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau nahm Abklärungen zu den Auswirkungen der geplanten Antennenanlage und den bereits auf dem Grundstück vorhandenen Antennen auf das Ortsbild vor und holte einen Bericht des Berner Heimatschutzes ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 teilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau den Verfahrensbeteiligten mit, gestützt auf den Bericht des Berner Heimatschutzes und Art. 17 BauV1, wonach ein Gebäude nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufweisen dürfe, hänge die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens von der Entfernung der bestehenden Antennen des Beschwerdeführers ab.