19 Abs. 1 GebV27). Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskoten in der Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht berufsmässig vertreten. Ersatzfähige Parteikosten sind somit keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).