a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten werden kann. Aufgrund des Gesuchs um Erlass einer Verfügung hat die Gemeinde zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen und darin festgehalten, dass die Wiederherstellungsverfügung auch gegenüber der Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin gilt. Teilweise gutzuheissen ist lediglich der Antrag, es sei darauf zu verzichten, die maximale Gebühr zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.