Diese hat einzig die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verfügung vom 30. Juni 2020 entstanden sind. Angesichts des Umstandes, dass es sich einerseits nicht um eine einfache baupolizeiliche Standardverfügung handelt (bspw. Baueinstellungsverfügung), dass andererseits aber auch kein aufwändiges Wiederherstellungsverfahren durchgeführt werden musste, erscheint eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens als angemessen. Aus diesen Gründen wird die Gebühr auf Fr. 250.00 festgesetzt.